1.
|
Der Verein führt den Namen "SG Dresdner Bank Dresden e.V." - im folgenden SG genannt - und
besteht in rechtsfähiger Form. Die Farben des Vereins sind "weiß - grün". |
2.
|
Die SG hat ihren Sitz in Dresden und verfolgt ausschließlich sowie unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
3.
|
Die SG will für die Betriebsangehörigen der Commerzbank Gruppe im Raum Dresden sowie für
Bürger Dresdens die Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Betätigung in Spiel und Sport schaffen. Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. |
1.
|
Die Mitgliedschaft bei der SG ist freiwillig und offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und
Bürger. |
2.
|
Der SG können angehören: |
|
a) Angestellte der Commerzbank Gruppe mit einem Dienst-, Arbeits- oder Pensionsverhältnis zur
Commerzbank Gruppe
|
|
b) Angehörige der Mitarbeiter der Commerzbank Gruppe (Ehegatte und/oder Kinder) |
|
c) Bürgerinnen und Bürger der Stadt Dresden |
|
d)
Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende. |
1.
|
Die Anmeldung muss schriftlich bei der SG erfolgen. Der Vorstand der SG entscheidet über die
Aufnahme. Bei Jugendlichen (Minderjährigen) bedarf es der schriftlichen Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters auf dem Annahmeantrag. |
1. a) |
Auf Antrag entscheidet der Vorstand über die Ernennung/Berufung von Ehrenmitgliedern oder
Ehrenvorsitzende. |
2.
|
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Quartalsende erfolgen. Sie muss spätestens vier
Wochen vorher dem Vorstand der SG schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt sofort,
wenn die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind. Der Beitrag ist bis Ende
des Quartals zu entrichten, in dem der Austritt erfolgt. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. |
3.
|
Der Vorstand kann Mitglieder aus der SG ausschließen im Fall |
|
a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung der SG, |
|
b) wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlungsweise schuldig gemacht oder vorsätzlich
gegen die Interessen der SG verstößt, |
|
c) wenn das Mitglied mit der Zahlung von 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. |
|
d) Der Vorstand muss ein Mitglied ausschließen, wenn dies die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der darüber Abstimmenden beschließt. |
4.
|
In der Regel sollte vor dem endgültigen Ausschluß eine schriftliche Abmahnung erfolgen, mit der
Androhung des Ausschlusses im Wiederholungsfalle. In besonders schwerwiegenden Fällen kann
2
jedoch der Ausschluß ohne vorherige schriftliche Abmahnung erfolgen. Hierfür ist jedoch eine 3/4
Mehrheit der durch die Vorstandsmitglieder (gemäß Pkt. 3a-c) bzw. SG-Mitglieder (gem. Pkt. 3d)
abgegebenen Stimmen erforderlich. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied
ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes
besteht keine Einspruchsmöglichkeit. Der Vorstand hat das Mitglied von der Ausschließung
schriftlich zu benachrichtigen. |
5.
|
5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender
Verpflichtungen gegenüber der SG.
Die SG besteht auch im Falle des Ausscheidens von mehreren Mitgliedern unter den übrigen
Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
|
6.
|
Auf Antrag eines Spartenleiters kann der Vorstand ein Mitglied von der Teilnahme am Sportbetrieb
seiner Sparte befristet oder unbefristet ausschließen. In diesem Fall gilt § 3 Pkt. 4 entsprechend. |
1.
|
Die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden in erster Linie durch den
Mitgliedsbeitrag aufgebracht. |
2.
|
Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. |
3.
|
Die Höhe des Monatsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer
Beitragsordnung geregelt. |
4.
|
Während der Dauer der Ableistung des Wehrdienstes ruht die Beitragszahlung für das entsprechende
Mitglied. |
5.
|
Der Beitrag wird per Lastschrift eingezogen. |
6.
|
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
1.
|
Die Verwaltungsorgane der SG bestehen aus: |
|
a) der Mitgliederversammlung (auch Delegiertenversammlung) |
|
b) dem Vorstand |
|
c) den Kassenprüfern |
2.
|
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder der Organe (1b und 1c) sind ehrenamtlich tätig. Spesen und sonstige Auslagen
bzw. Aufwendungen können von der SG vergütet werden. Über die Vergütung im Einzelnen
entscheidet der Vorstand der SG.
|
1.
|
Die ordentliche Mitgliederversammlung muß alle zwei Jahre, und zwar in den Monaten Januar bis
März stattfinden. Sie kann auch als Delegiertenversammlung durchgeführt werden. Der
Delegiertenschlüssel wird durch den Vorstand festgelegt. Die Einladung - unter Bekanntgabe der
Tagesordnung - hat mindestens 4 Wochen vorher schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes
zu erfolgen. |
2.
|
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen. |
3.
|
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Den Vorsitz führt der
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. |
4.
|
Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands und den Bericht der
Kassenprüfer für die abgelaufenen Geschäftsjahre entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung,
beschließt über die vom Vorstand vorzulegende Vorausschau und den Haushaltsplan für das laufende
und das nachfolgende Geschäftsjahr sowie über die sonstigen Tagesordnungspunkte und Anträge und
nimmt die erforderlichen Wahlen vor. |
5.
|
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, wobei jedes
Mitglied ab 16 Jahren passiv und ab 18 Jahren aktiv wahlberechtigt ist. Im Falle der
Stimmengleichheit hat eine erneute Abstimmung zu erfolgen. Wird auch dann keine einfache
Mehrheit erreicht, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
6.
|
Über die ordentliche Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, in der der wesentliche
Verlauf und die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter der
Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. |
7.
|
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb vier Wochen einzuberufen, wenn das
Interesse der SG es erfordert oder, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Aus
dem Antrag muß zu ersehen sein, aus welchem Grund die Einberufung verlangt wird. Für die
Einladung der Mitglieder und das Verfahren bei Beschlußfassung gelten die Bestimmungen der
ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend. |
1.
|
Der Vorstand setzt sich zusammen aus |
|
a) geschäftsführender Vorstand
|
|
-
Vorsitzender |
|
- stellv.
Vorsitzender |
|
-
Geschäftsführer |
|
b) Gesamtvorstand |
|
-
geschäftsführender Vorstand |
|
- Jugend- und
Frauenwart |
|
-
Schatzmeister |
|
-
Beisitzer |
|
-
Schriftführer |
|
-
Ehrenvorsitzende (ohne Stimmrecht) |
|
c) erweiterter Vorstand |
|
-
Gesamtvorstand |
|
- alle
Spartenleiter |
2.
|
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Kassenprüfer werden für jeweils 2 Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
3.
|
Der Vorstand übt alle Befugnisse der SG gegenüber ihren Mitgliedern aus, sofern sie nicht
bestimmten Beauftragten zugewiesen sind. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Einberufung der
Mitgliederversammlungen, die Feststellung der Tagesordnung, die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, die Entscheidung über Aufnahmegesuche und Ausschlüsse von Mitgliedern,
und er ist treuhänderischer Inhaber des Vereinsvermögens. Er legt über seine Tätigkeit vor der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ab. |
4.
|
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser werden die Funktionen der einzelnen
Vorstandsmitglieder und die gegenseitige Vertretung geregelt. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes aus, so werden die Geschäfte von den übrigen Mitgliedern
weitergeführt. Bei Ausscheiden von mehr als einem Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand
ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Ergänzungswahl
vorzunehmen. |
5.
|
Die SG wird durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich gerichtlich
und außergerichtlich vertreten. Das Nähere hierüber bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
Bei Rechtsgeschäften und Eingehung von Verpflichtungen, die diese im Namen der SG vornehmen,
haften deren Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. |
6.
|
Die Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes oder einzelner Mitglieder erfolgt durch die
Mitgliederversammlung. Die Abwahl kann nur erfolgen, wenn gleichzeitig neue Mitglieder zur Wahl
vorgeschlagen und gewählt werden. |
7.
|
Der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und sonstige
Tagungen. Der Vorstand ist berechtigt, an allen Sitzungen der einzelnen Sportabteilungen mit
beratender Stimme teilzunehmen. |
8.
|
Der Schatzmeister erstattet dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung den
Kassenbericht. |
1.
|
Die Abteilungen (Sparten) sind die Träger des Sportbetriebes innerhalb der SG. Die Spartenleiter
organisieren und leiten den Sportbetrieb, sie sind gegenüber den am Sportbetrieb teilnehmenden
Mitgliedern weisungsberechtigt. |
2.
|
Jede Sparte wählt ihren Spartenleiter sowie dessen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt aller 2 Jahre
anläßlich der Jahresversammlung der Sparte. Derjenige gilt als gewählt, der die meisten Stimmen der
anwesenden wahlberechtigten Mitglieder erhält. Grundsätzlich sind im IV. Quartal eines Geschäftsjahres
Jahresversammlungen durchzuführen. Anläßlich dieser Veranstaltungen ist von den
Spartenleitern Rechenschaft über das abgelaufene Jahr zum Sportplan und den Finanzplan zu legen.
Über die Jahresversammlung beziehungsweise Wahlversammlung (aller 2 Jahre über die Wahlveranstaltung)
ist ein Protokoll anzufertigen. Dem Vorstand der SG ist der Jahresbericht (Abrechnung des
Sportjahres und des Finanzplanes) sowie das Protokoll zuzustellen. Beim vorzeitigen Ausscheiden
eines Spartenleiters ist sofort eine Neuwahl zu veranlassen. |
3.
|
Die Abwahl der Spartenleiter oder deren Stellvertreter erfolgt durch die Versammlung der Sparte. Sie
kann nur erfolgen, wenn gleichzeitig ein neuer Spartenleiter vorgeschlagen und gewählt wird. § 8 Pkt.
2 gilt entsprechend. |
4.
|
Bei Beschlüssen des Vorstandes kann der davon betroffene Spartenleiter Widerspruch erheben. In
diesem Fall ist der Beschluß rechtskräftig, wenn bei einer erneuten Abstimmung des Vorstandes die
Vorstandsmitglieder mit 75 % Mehrheit dem Beschluß zustimmen. |
5.
|
Auf der Grundlage der unterschiedlichen Aufwendungen für die Durchführung des Sport- und
Trainingsbetriebes können in den Sparten eigenverantwortlich Zusatzbeiträge festgelegt werden, über
die in den Spartenversammlungen ein Beschluß zu fassen ist. |
6.
|
Jedes Mitglied ist berechtigt, am Sportbetrieb sämtlicher Sparten teilzunehmen. |
1.
|
Der Vorstand schlichtet alle Streitigkeiten, die unter den Mitgliedern der SG entstanden sind. |
2.
|
Ebenso entscheidet er über den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 3 Abs. 3 der Satzung.
|
3.
|
Beschlüsse des Vorstandes in diesen Angelegenheiten sind endgültig. |
1.
|
Änderungen der vorstehenden Satzung und die Auflösung der SG können nur von der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. |
2.
|
Bei der Auflösung der SG oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen
der SG an die Stadt Dresden zur Förderung des Breitensports, in Verbindung unserer Satzung § 1 Ansatz 3.
Über die Verwendung des Vermögens ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. |
|
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. |
|
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Eine Überprüfung und Aktualisierung der vorstehenden Satzung wurde in der Hauptversammlung am
16.03.2010 mit der Einladung vom 02.02.2010 unter Tagesordnung siehe Punkt 4 vorgenommen und duch
das Protokoll der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 20.11.2018 ergänzt. |
|